Podologie: Verordnung vor der Abrechnung prüfen

    Gültig für

    Podologie: Verordnung vor der Abrechnung prüfen

    Ziel

    Du prüfst eine Podologie-Verordnung vor der Abrechnung auf Vollständigkeit, korrekte Dokumentation und Abrechnungsfähigkeit.

    Voraussetzungen

    • Es liegt eine Podologie-Verordnung zur Abrechnung vor.
    • Die Verordnung ist vollständig einsehbar.

    Schritt-für-Schritt

    1. Unterschriften, Stempel und Leistungserbringer prüfen

    Prüfe, ob alle erforderlichen Unterschriften, der Praxisstempel und das Kürzel des Leistungserbringers vorhanden sind.

    Beachte dabei:

    • Der Arzt darf die Verordnung nicht mit „i.A.“ unterzeichnen.
    • Bei Vertretung ist maximal „i.V.“ vorgesehen.
    • Die erforderlichen Unterschriften des Patienten müssen vorhanden sein.

    2. Patienten- und Kostenträgerdaten prüfen

    Prüfe, ob die Patientendaten sowie die Angaben zur Krankenkasse beziehungsweise zum Kostenträger vollständig vorhanden sind.

    3. Angaben auf der Verordnung prüfen

    Prüfe, ob alle erforderlichen Angaben vollständig und plausibel sind.

    Dazu gehören insbesondere:

    • Verordnungsdatum
    • Dringlichkeit
    • Diagnose
    • Indikationsschlüssel beziehungsweise Indikationsgruppe
    • Heilmittel
    • verordnete Menge
    • Frequenz

    Prüfe außerdem die Gültigkeit der Verordnung in Bezug auf Verordnungsdatum und Dringlichkeit.

    4. Änderungen und Korrekturen prüfen

    Prüfe, ob Änderungen oder Korrekturen durch den Arzt ordnungsgemäß bestätigt wurden.

    Dabei gilt:

    • Änderungen dürfen nicht mit „i.A.“ bestätigt werden.
    • Erforderliche Änderungen müssen mit Unterschrift und Datum bestätigt sein.
    • Das Ausstelldatum darf nicht rückdatiert werden.
    • Geänderte Angaben müssen weiterhin lesbar bleiben.
    • Angaben dürfen nicht durch Tipp-Ex, vollständiges Streichen oder Schwärzen unkenntlich gemacht werden.
    • Das Änderungsdatum muss plausibel zur vorgenommenen Änderung passen.

    5. Heilmittel und Leistungsbezeichnungen prüfen

    Prüfe, ob die Heilmittel entsprechend der geltenden Vereinbarungen und Anlagen dokumentiert wurden.

    Die Heilmittel dürfen mit den vorgesehenen Leistungsbezeichnungen beziehungsweise Abkürzungen dokumentiert werden.

    Übersicht der Leistungsbezeichnungen und Abkürzungen:

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    Alternativ können die Heilmittel im verständlichen Wortlaut dokumentiert werden, zum Beispiel zunächst vollständig ausgeschrieben und anschließend mit Wiederholungszeichen.

    6. Hausbesuche prüfen

    Prüfe die Dokumentation bei Hausbesuchen.

    • „Hausbesuch“ muss ausgeschrieben sein.
    • Bei einem Hausbesuch im Heim muss zusätzlich „Heim“ dokumentiert sein.

    7. Befund prüfen

    Prüfe, ob der erforderliche Befund dokumentiert wurde.

    • Ein Eingangsbefund ist bei neuen Patienten erforderlich.
    • Bei einer Spangenbehandlung muss ein Erstbefund dokumentiert sein.
    • Dabei wird zwischen einem großen und einem kleinen Erstbefund unterschieden.

    8. Nagelspangenbehandlung prüfen

    Prüfe bei einer Nagelspangenbehandlung die dokumentierte Lokalisation.

    Die Lokalisation soll auf der Rückseite der Verordnung bei „Begründung“ angegeben werden.

    Verwendet werden:

    • U1
    • U2
    • U3
    • U4
    • U5

    Zusätzlich muss jeweils rechts oder links dokumentiert sein.

    9. Empfangsbestätigung prüfen

    Prüfe Änderungen und Korrekturen auf der Empfangsbestätigung.

    Werden beispielsweise Behandlungstage oder Heilmittel nachträglich geändert, muss die Änderung erneut vom Patienten durch eine Unterschrift bestätigt werden.

    So wird nachvollziehbar dokumentiert, dass die Änderung mit Wissen des Patienten erfolgt ist.

    10. Behandlungsunterbrechungen prüfen

    Prüfe Behandlungsunterbrechungen ab 14 Kalendertagen.

    Sie müssen mit dem entsprechenden Kürzel dokumentiert sein:

    • K – krank
    • F – Urlaub
    • T – therapeutisch indiziert

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterbrechung den Therapeuten oder den Patienten betrifft.

    11. Behandlungsabbruch prüfen

    Prüfe, ob bei einem Behandlungsabbruch das Datum des Behandlungsabbruchs im dafür vorgesehenen Feld „Behandlungsabbruch“ auf der Rückseite der Verordnung eingetragen wurde.

    Wird bei einer Nagelspangenbehandlung das angestrebte Therapieziel bereits vor vollständiger Inanspruchnahme der verordneten Behandlungsmenge erreicht, gilt die Therapie als regulär beendet. Dies ist kein Behandlungsabbruch.

    Häufige Fragen

    Dürfen Heilmittel abgekürzt werden?
    Ja. Heilmittel dürfen mit den vorgesehenen Leistungsbezeichnungen beziehungsweise Abkürzungen dokumentiert werden. Alternativ ist eine Dokumentation im verständlichen Wortlaut möglich.

    Was gilt für Hausbesuche?
    „Hausbesuch“ muss ausgeschrieben werden. Bei einem Hausbesuch im Heim muss zusätzlich „Heim“ dokumentiert sein.

    Wann ist ein Eingangsbefund erforderlich?
    Ein Eingangsbefund ist bei neuen Patienten erforderlich.

    Was gilt bei einer Spangenbehandlung?
    Bei einer Spangenbehandlung muss ein Erstbefund dokumentiert sein. Dabei wird zwischen einem großen und einem kleinen Erstbefund unterschieden.

    Wie wird die Lokalisation bei einer Nagelspangenbehandlung dokumentiert?
    Auf der Rückseite bei „Begründung“ mit U1, U2, U3, U4 oder U5 sowie zusätzlich mit „rechts“ oder „links“.

    Was gilt bei Änderungen auf der Empfangsbestätigung?
    Die geänderte Angabe muss erneut vom Patienten mit Unterschrift bestätigt werden.

    Wann muss eine Behandlungsunterbrechung dokumentiert werden?
    Bei einer Unterbrechung ab 14 Kalendertagen mit „K“, „F“ oder „T“.

    Was muss bei einem Behandlungsabbruch dokumentiert werden?
    Das Datum des Behandlungsabbruchs muss im dafür vorgesehenen Feld „Behandlungsabbruch“ eingetragen werden.

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